
Kirchenbund
oder Bundeskirche?
I.
„Die
Evangelische Kirche in Deutschland ist die Gemeinschaft ihrer lutherischen,
reformierten und unierten Gliedkirchen. Sie versteht sich als Teil der einen
Kirche Jesu Christi.“[1]
Diese Selbstbestimmung der EKD in ihrer Grundordnung enthält weder den Begriff
des Kirchenbundes noch den der Bundeskirche. Dasselbe trifft allerdings auch auf
die Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und
die Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD zu. Die VELKD
definiert sich primär über das lutherische Bekenntnis: „Die Vereinigte
[Evangelisch-Lutherische] Kirche ist ein Zusammenschluss von
evangelisch-lutherischen Kirchen (Gliedkirchen), die sich in ihrer Verkündigung
und Sakramentsverwaltung wie auch in ihrer Ordnung, Leitung und Verwaltung sowie
im gesamten Handeln der Kirche an das Bekenntnis gebunden wissen.“[2]
Die UEK betont den Konsens in Lehrfragen und knüpft im Übrigen an die
Formulierung „Gemeinschaft von Kirchen“ der EKD-Grundordnung an: „Unter
den Mitgliedskirchen der Union [Evangelischer Kirchen in der EKD] besteht Übereinstimmung
im Verständnis des Evangeliums und in der Verwaltung von Taufe und Abendmahl,
wie sie nach reformatorischer Einsicht für die wahre Kirche notwendig ist und
ausreicht. Als Gemeinschaft von Kirchen ist die Union Kirche.“[3]
Im
Hintergrund dieser definitorischen Bestimmungen stehen die Entwicklungen und
Diskussionen seit dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments in Deutschland
im Jahr 1918. Der 1922 in Wittenberg begründete „Deutsche Evangelische
Kirchenbund“ (DEKb) war „die historisch erste nach innerem Kirchenrecht
ausgeformte Gesamtkörperschaft des deutschen Protestantismus“[4].
Hier wurde explizit ein Bund selbstständiger Kirchen unterschiedlicher Prägung
und Bekenntnisbindung konstruiert. Die in der Folge der Machtergreifung der
Nationalsozialisten entstandene „Deutsche Evangelische Kirche“ (DEK) dagegen
bezeichnete sich explizit als Kirche.
Nach
Kriegsende und Zusammenbruch der nationalsozialistischen Diktatur kam die
Kirchenkonferenz von Treysa 1945 zu dem Schluss, dass „eine Neuordnung weder
durch eine Wiederherstellung der DEK und deren diskreditierten Ämter noch in
Anknüpfung an den Kirchenbund wegen fehlender arbeitsfähiger Organe möglich
sei“[5].
Da in der unmittelbaren Nachkriegszeit zuerst eine ganze Reihe von drängenden
praktischen Problemen zu lösen war, dauerte es rund zwei Jahre, bis die Frage
der Grundordnung konkretisiert wurde.
Bei
der Kirchenversammlung von Treysa 1947 kam man nach vorangegangenen Differenzen
zwischen dem Bruderrat und dem Lutherrat zu der gemeinsamen Einschätzung,
„dass die EKD ein Bund lutherischer, reformierter und unierter Kirchen ist“
und „auf dem Boden der im Barmen getroffenen Entscheidungen steht“[6].
Nachdem die Grundordnung der EKD schließlich 1948 in Eisenach verabschiedet
worden war, betonten insbesondere die lutherischen Kirchen in ihren
Zustimmungsbeschlüssen den Charakter des Bundes[7].
Im
Mai 1970 – inzwischen hatte sich 1969 der „Bund der Evangelischen Kirchen in
der DDR“ konstituiert – fasste die EKD-Synode den wegweisenden Beschluss,
die Grundordnung von 1948 neu zu fassen, und stellte in diesem Zusammenhang
fest: „An die Stelle des Kirchenbundes soll eine engere Gemeinschaft der
Kirchen (Bundeskirche) treten.“[8]
Das anvisierte Reformvorhaben scheiterte, und es dauerte ein weiteres Jahrzehnt,
bis die Grundordnung der EKD den in der Leuenberger Konkordie erzielten
theologischen Fortschritten angepasst werden konnte. Davon zeugt der 1984 eingefügte
Artikel 1 (2) der Grundordnung: „Zwischen den Gliedkirchen besteht
Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger
Konkordie).“
Die
eigentlich in der Konsequenz dieser Entwicklung liegende Weiterentwicklung der
EKD zu einer wirklichen Bundeskirche ist jedoch gegenwärtig aus verschiedenen
Gründen immer noch nicht vollzogen.
II.
Wer
sich in Deutschland über eine mögliche künftige Struktur der EKD Gedanken
macht, kommt zunächst an den Erfahrungen in nationalsozialistischer Zeit nicht
vorbei.
Die
Deutsche Evangelische Kirche war eine zentral organisierte, nach dem „Führerprinzip“
gestaltete Reichskirche, wiewohl sie in ihrer Verfassung den Charakter eines
Bundes beibehielt[9].
Sie sollte ein Instrument der so genannten Gleichschaltung sein. Das Misstrauen
gegen zentrale kirchliche Strukturen hat hier einen ernst zu nehmenden Anhalt.
Eine dezentral organisierte Kirche scheint demgegenüber eher die Gewähr dafür
zu bieten, die klassisch in der III. These der Barmer Theologischen Erklärung
ausgedrückten Kriterien zu erfüllen, wonach es Aufgabe der Kirche sei, „mit
ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung
mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu
bezeugen, dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von
seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte.“[10]
Eine
dezentrale Organisation der evangelischen(n) Kirche(n) mindert das Risiko, dass
eine irrende Leitungsspitze die ganze Kirche in die Irre führt. Sie fördert
eine Kultur des gemeinschaftlichen Diskurses, die dem evangelischen Verständnis
der Bibel entspricht: Im Dialog zwischen dem Wort der Bibel und der je eigenen
Erfahrung ist miteinander auszuloten, wie die Botschaft der Bibel heute zu
verstehen und zu leben ist.
Über
die Erinnerung an diese Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit hinaus ist ein Rückgriff
auf die klassische reformatorische Bestimmung des Kirche-Seins im VII. Artikel
der Confessio Augustana weiterführend: „Es wird auch gelehret, daß alle Zeit
musse ein heilige christliche Kirche sein und bleiben, welche ist die
Versammlung aller Glaubigen, bei welchen das Evangelium rein gepredigt und die
heiligen Sakrament lauts des Evangelii gereicht werden. Dann dies ist gnug zu
wahrer Einigkeit der christlichen Kirchen, daß da einträchtiglich nach reinem
Verstand das Evangelium gepredigt und die Sakrament dem gottlichen Wort gemäß
gereicht werden. Und ist nicht not zur wahren Einigkeit der christlichen Kirche,
daß allenthalben gleichformige Zeremonien, von den Menschen eingesetzt,
gehalten werden.“[11]
Die
Bestimmungen des Augsburger Bekenntnisses eröffnen eine große Freiheit sowohl
hinsichtlich der gottesdienstlichen wie der verfassungsrechtlichen Gestaltung
der Kirche. Diese Freiheit wird jedoch inhaltlich bestimmt – und zuweilen
begrenzt! – durch die Einsichten der III. Barmer These. Beide Texte
zusammengenommen eröffnen ein Spannungsfeld zwischen struktureller Freiheit
einerseits und der Verantwortung für eine zweckdienliche, d.h. die Bezeugung
des Evangeliums fördernde Gestaltung dieser Strukturen andererseits. Somit
enthalten CA VII und Barmen III in ihrer Beziehung zueinander geradezu eine
gemeinevangelische Ekklesiologie in nuce.
Dieses
Spannungsfeld kann zu manchen Überlegungen zur künftigen Gestaltung der EKD
anregen.
III.
Im
Blick auf die künftige Gestalt der EKD gilt es eine Richtungsentscheidung
zwischen zwei Optionen zu fällen: Entweder entwickelt sich die EKD tatsächlich
hin zu einer Bundeskirche und verwirklicht die in ihrer Grundordnung
konstatierte „Gemeinschaft von Kirchen“ auch sichtbar, oder aber die föderale
Struktur der EKD wird nicht nur beibehalten, sondern gezielt weiter ausgebaut. Für
beide Tendenzen gibt es eine Reihe guter Gründe.
a)
Bundeskirche
Die
Entwicklung der EKD hin zu einer Bundeskirche könnte an die vielfältigen Bemühungen
der vergangenen Jahre anknüpfen, die Rechtssetzung in den Gliedkirchen in
bestimmten Bereichen zu vereinheitlichen. Darüber hinaus wäre zu klären,
welche Kompetenzen die einzelnen Landeskirchen an die EKD abtreten können.
Dieser Aspekt der Zentralisierung ist in sich ambivalent: Die zentrale
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben durch die EKD ist praktisch unbestritten, wie
sich exemplarisch am ehemaligen „Kirchlichen Außenamt“, der heutigen
„Hauptabteilung IV“ des Kirchenamts, zeigen lässt. Die zentrale Wahrnehmung
anderer Aufgaben hingegen hat bisher geradezu traditionell den Widerspruch
einzelner Landeskirchen provoziert.
Die
Autonomie der Landeskirchen in Lehre und Leben, aber auch hinsichtlich der
Finanzen ist auf dem Weg hin zu einer Bundeskirche kritisch zu überprüfen.
Eine entwickelte Bundeskirche, in der wesentliche gesamtkirchliche Aufgaben
zentral wahrgenommen werden, die gegenwärtig noch die Landeskirchen selbst
verantworten, könnte (und müsste) gleichwohl über eine regionalisierte
Struktur verfügen. Ist es völlig undenkbar, dass diese sich zunächst, wenn
auch nicht ausschließlich[12]
an den Grenzen der Bundesländer orientiert, deren Fortbestand – als Ergebnis
der Föderalismusdiskussion in Deutschland – auf längere Zeit unantastbar
erscheint? Dass eine solche Regionalisierung neue Impulse für die Diskussion um
die Kooperation und Fusion von Landeskirchen geben würde, versteht sich von
selbst.
Schon
heute spielt die Rolle des Vorsitzenden des Rates der EKD in der Öffentlichkeit
eine ungleich größere Rolle als die der Bischöfe, Präsides oder Kirchenpräsidenten
der einzelnen Gliedkirchen. Man mag über dieses Phänomen der
Mediengesellschaft denken wie man will – an dem öffentlichen Bedürfnis nach einer den Protestantismus repräsentierenden Stimme kommt man nicht
vorbei. Innerhalb des Konzepts einer Bundeskirche müsste zumindest die Überlegung
gestattet sein, ob das Amt des EKD-Ratsvorsitzenden nicht im Sinne eines
„Erzbischofsamtes“ ausgestaltet werden kann. Mögliche Vorbild für solch
eine Konstruktion könnten die Verfassungen der Schwedischen Kirche und der
Church of England bieten, in denen der Erzbischof als primus inter pares
fungiert. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in beiden Verfassungen
das Amt des Erzbischofs an eine bestimmte Diözese (in Schweden Uppsala, in
England Canterbury) gebunden und nicht zeitlich befristet ist. Sofern man es überhaupt
wagt, in diese Richtung weiterzudenken – und Denkverbote haben sich noch nie
als nützlich erwiesen! –, würde sich der Sitz oder zumindest eine Repräsentanz
des erzbischöflichen Amtes der EKD in Berlin nahelegen.
Es
ist nicht zu verhehlen, dass das Modell einer Bundeskirche mit einem (auf Zeit?)
gewählten Erzbischof an der Spitze den deutschen Protestantismus in einer
Strukturanalogie zur römisch-katholischen Kirche erscheinen lassen könnte,
zumal sich dann die Landeskirchen eher als Diözesen einer Gesamtkirche
verstehen müssten. Wäre das aber bedenklich, wenn andererseits das synodale
Grundprinzip der Evangelischen Kirche durch die komplementäre Stärkung einer
Gesamtsynode ausgebaut würde? In vielen Partnerkirchen Afrikas und Asiens gibt
es dafür Beispiele. Und wer schon allein in der Titulatur „Erzbischof“
rekatholisierende Tendenzen erblickt, mag dieses Modell mit einem „Leitenden
Bischof“ an der Spitze durchspielen, wie es die Verfassung der VELKD kennt[13].
Schwerer
als diese Bedenken wiegt allerdings der Blick auf die normative Kraft des
Faktischen: Der dafür notwendige Verzicht auf Autonomie seitens der
Landeskirchen ist gegenwärtig wohl kaum zu erwarten, so dass der Gedanke einer
einheitlich strukturierten Bundeskirche einstweilen Zukunftsmusik – wenn überhaupt!
– bleiben wird.
b)
Kirchenbund
Die
zweite Alternative besteht darin, die föderale Struktur der EKD nicht nur
beizubehalten, sondern bewusst zu nutzen und auszubauen – in Analogie zur föderalen
Struktur der Bundesrepublik Deutschland mit ihren Bundesländern. Bei einer
Entwicklung in diese Richtung wären eine klare Kompetenzzuordnung und –erweiterung
von EKD-Synode und Kirchenkonferenz ein vorrangiger Schritt. Dazu gehört auch
die Etablierung eines Zwei-Kammer-Systems, das für einen Ausgleich zentraler
und regionaler Interessen sorgt. In diesem Modell würde sich die Frage nach
Anzahl und Größe der Landeskirchen ebenfalls stellen.
Angesichts
der regional durchaus differenzierten Entwicklung in der Bundesrepublik
Deutschland böte eine föderal strukturierte evangelische Kirchenlandschaft die
Chance zu einer klaren Profilierung der einzelnen Landeskirchen. Das würde die
Notwendigkeit einer zentralen Repräsentationsfigur wie des EKD-Ratsvorsitzenden
nicht obsolet machen. Im Gegenteil: Sie wäre gerade unter dem Aspekt der Öffentlichkeitswirkung
zu forcieren. Aus der Außenperspektive würden sich Kirchenbund und
Bundeskirche erheblich weniger unterscheiden, als man es aus der Innensicht
heraus meinen könnte.
Will
man wirklich eine durchgreifende Strukturreform – und nicht bloß die Wahrung
des gegenwärtigen Bestandes –, dann erscheinen zumindest Schritte in Richtung
auf eine solche enge Föderation, die sich der Stärkung der EKD als gemeinsamer
Kirche verpflichtet weiß, unumgänglich!
c)
UEK und VELKD
Im
Blick auf beide diskutierten – und zu diskutierenden! – Optionen stellt sich
zugleich die Frage nach der Zukunft von VELKD und UEK. Das so genannte
„Verbindungsmodell“ führt – nicht nur räumlich – zu einer größeren Nähe
der beiden Organisationen zur EKD. Unabhängig von der weiteren Entwicklung der
EKD erscheint es wünschenswert, dass sich sowohl die VELKD als auch die UEK –
im besten Sinne des Wortes – allmählich erübrigen.
Die
UEK hat dieses Ziel explizit in ihrem Gründungsvertrag formuliert, wenn es in
§ 7 heißt: „Jeweils ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit wird die Vollkonferenz
prüfen, ob die Verbindlichkeit des gemeinsamen Lebens und Handelns innerhalb
der Evangelischen Kirche in Deutschland so weit verwirklicht worden ist, dass
ein Fortbestand der Union in ihrer bisherigen Form entbehrlich ist.“[14]
Kontraproduktiv wirken auf diesem Hintergrund alle Bestrebungen einer
Rekonfessionalisierung – und sei es auch nur in der Betonung eines Gegensatzes
von lutherischen und unierten Kirchen!
Die
VELKD ihrerseits wäre gerade unter Hinweis auf die durch CA VII eröffnete
Gestaltungsfreiheit der Ordnung der Kirche zu ermutigen, weitere Schritte in die
gemeinsame EKD zu gehen.
IV.
Strukturdiskussionen,
wie sie gegenwärtig auf vielen kirchlichen Ebenen geführt werden, kosten Zeit,
Kraft und Geld. Sie müssen offen und gewissenhaft geführt werden, dann aber
auch in einem vertretbaren Rahmen zu einem Ergebnis kommen. Gegenwärtig bietet
sich den Landeskirchen wie der EKD die Gelegenheit, die Debatte um die sichtbare
Gestalt des Protestantismus in Deutschland zu einem Zeitpunkt zu führen, an dem
viele Optionen offen sind. Es ist zu wünschen, dass diese Gelegenheit genutzt
wird, um Reformen in freier Entscheidung zu treffen – allein an dem Kriterium
orientiert, inwieweit die präferierte kirchliche Organisationsform die bessere
Gewähr bietet, die Bezeugung des Evangeliums zu ermöglichen. Denn darum geht
es zuerst und zuletzt bei allen Strukturreformen!
Der Autor Dr. Martin Hein ist Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, Vorsitzender des Vorstands der FEST in Heidelberg, Mitglied im Zentralausschuss des Ökumenischen Rates der Kirchen und seit 2005 Honorarprofessor in Kassel. Er studierte Rechtswissenschaften und der Evangelischen Theologie in Frankfurt/Main, Marburg und Erlangen und war danach unter anderem Pfarrer in Grebenstein, Studienleiter am Evangelischen Predigerseminar in Hofgeismar und Dekan in Kassel.
[1]
Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13.7.1948, zuletzt
geändert am 10.11.2005, Artikel 1(1).
[2]
Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in
der Fassung vom 01.11.1978, zuletzt geändert am 18.10.2005, Art. 1(2).
[3]
Grundordnung der Union Evangelischer Kirche in der EKD vom 12.04.2003,
zuletzt geändert am 16.05.2006, Art. 1(4).
[4]
Herbert Claessen: Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Kommentar und Geschichte, hg. v. Burkhard Guntau, Stuttgart, 2007, 98.
[5]
Ebd., 111.
[6]
Zitiert nach: Ebd., 119.
[7]
Vgl. die ebd., 125 zitierten Passagen.
[8]
Zitiert nach: ebd., 134.
[9]
Ebd., 100.
[10]
Die Barmer Theologische Erklärung. Einführung und Dokumentation, hg. v.
Alfred Burgsmüller und Rudolf Weth, Neukirchen-Vluyn 51993, 38.
[11]
BSLK
61,2-16.
[12]
Vgl. die am 1. Januar 2009 durch Fusion der Evangelischen Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-lutherischen Kirche in Thüringen
entstehende Evangelische Kirche in Mitteldeutschland sowie die Bestrebungen,
eine so genannte evangelische „Nordkirche“ zu bilden.
[13]
Vgl. Art. 12 (1) Satz 1: „Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin
ist der oder die erste Geistliche der Vereinigten Kirche“, sowie Art. 14
(1) Satz 1: „Mit der Annahme der Wahl übernimmt der Leitende Bischof oder
die Leitende Bischöfin den Vorsitz in der Kirchenleitung und in der
Bischofskonferenz.“
[14] Vertrag über die Bildung
einer Union Evangelischer Kirchen; Quelle: http://www.uek-online.de/download/Vertrag.pdf
(Stand: 2. Mai 2008).
Qu. / Bild: EKKW