Kirchenbund oder Bundeskirche?

Ein Aufsatz von Bischof Dr. Martin Hein

 

Bischof Dr. Martin Hein

Kirchenbund oder Bundeskirche?

  

I.

 

„Die Evangelische Kirche in Deutschland ist die Gemeinschaft ihrer lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen. Sie versteht sich als Teil der einen Kirche Jesu Christi.“[1] Diese Selbstbestimmung der EKD in ihrer Grundordnung enthält weder den Begriff des Kirchenbundes noch den der Bundeskirche. Dasselbe trifft allerdings auch auf die Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und die Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD zu. Die VELKD definiert sich primär über das lutherische Bekenntnis: „Die Vereinigte [Evangelisch-Lutherische] Kirche ist ein Zusammenschluss von evangelisch-lutherischen Kirchen (Gliedkirchen), die sich in ihrer Verkündigung und Sakramentsverwaltung wie auch in ihrer Ordnung, Leitung und Verwaltung sowie im gesamten Handeln der Kirche an das Bekenntnis gebunden wissen.“[2] Die UEK betont den Konsens in Lehrfragen und knüpft im Übrigen an die Formulierung „Gemeinschaft von Kirchen“ der EKD-Grundordnung an: „Unter den Mitgliedskirchen der Union [Evangelischer Kirchen in der EKD] besteht Übereinstimmung im Verständnis des Evangeliums und in der Verwaltung von Taufe und Abendmahl, wie sie nach reformatorischer Einsicht für die wahre Kirche notwendig ist und ausreicht. Als Gemeinschaft von Kirchen ist die Union Kirche.“[3]

 

Im Hintergrund dieser definitorischen Bestimmungen stehen die Entwicklungen und Diskussionen seit dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments in Deutschland im Jahr 1918. Der 1922 in Wittenberg begründete „Deutsche Evangelische Kirchenbund“ (DEKb) war „die historisch erste nach innerem Kirchenrecht ausgeformte Gesamtkörperschaft des deutschen Protestantismus“[4]. Hier wurde explizit ein Bund selbstständiger Kirchen unterschiedlicher Prägung und Bekenntnisbindung konstruiert. Die in der Folge der Machtergreifung der Nationalsozialisten entstandene „Deutsche Evangelische Kirche“ (DEK) dagegen bezeichnete sich explizit als Kirche.

 

Nach Kriegsende und Zusammenbruch der nationalsozialistischen Diktatur kam die Kirchenkonferenz von Treysa 1945 zu dem Schluss, dass „eine Neuordnung weder durch eine Wiederherstellung der DEK und deren diskreditierten Ämter noch in Anknüpfung an den Kirchenbund wegen fehlender arbeitsfähiger Organe möglich sei“[5]. Da in der unmittelbaren Nachkriegszeit zuerst eine ganze Reihe von drängenden praktischen Problemen zu lösen war, dauerte es rund zwei Jahre, bis die Frage der Grundordnung konkretisiert wurde.

 

Bei der Kirchenversammlung von Treysa 1947 kam man nach vorangegangenen Differenzen zwischen dem Bruderrat und dem Lutherrat zu der gemeinsamen Einschätzung, „dass die EKD ein Bund lutherischer, reformierter und unierter Kirchen ist“ und „auf dem Boden der im Barmen getroffenen Entscheidungen steht“[6]. Nachdem die Grundordnung der EKD schließlich 1948 in Eisenach verabschiedet worden war, betonten insbesondere die lutherischen Kirchen in ihren Zustimmungsbeschlüssen den Charakter des Bundes[7].

 

Im Mai 1970 – inzwischen hatte sich 1969 der „Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR“ konstituiert – fasste die EKD-Synode den wegweisenden Beschluss, die Grundordnung von 1948 neu zu fassen, und stellte in diesem Zusammenhang fest: „An die Stelle des Kirchenbundes soll eine engere Gemeinschaft der Kirchen (Bundeskirche) treten.“[8] Das anvisierte Reformvorhaben scheiterte, und es dauerte ein weiteres Jahrzehnt, bis die Grundordnung der EKD den in der Leuenberger Konkordie erzielten theologischen Fortschritten angepasst werden konnte. Davon zeugt der 1984 eingefügte Artikel 1 (2) der Grundordnung: „Zwischen den Gliedkirchen besteht Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie).“

 

Die eigentlich in der Konsequenz dieser Entwicklung liegende Weiterentwicklung der EKD zu einer wirklichen Bundeskirche ist jedoch gegenwärtig aus verschiedenen Gründen immer noch nicht vollzogen.

 

 

II.

 

Wer sich in Deutschland über eine mögliche künftige Struktur der EKD Gedanken macht, kommt zunächst an den Erfahrungen in nationalsozialistischer Zeit nicht vorbei.

 

Die Deutsche Evangelische Kirche war eine zentral organisierte, nach dem „Führerprinzip“ gestaltete Reichskirche, wiewohl sie in ihrer Verfassung den Charakter eines Bundes beibehielt[9]. Sie sollte ein Instrument der so genannten Gleichschaltung sein. Das Misstrauen gegen zentrale kirchliche Strukturen hat hier einen ernst zu nehmenden Anhalt. Eine dezentral organisierte Kirche scheint demgegenüber eher die Gewähr dafür zu bieten, die klassisch in der III. These der Barmer Theologischen Erklärung ausgedrückten Kriterien zu erfüllen, wonach es Aufgabe der Kirche sei, „mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte.“[10]

 

Eine dezentrale Organisation der evangelischen(n) Kirche(n) mindert das Risiko, dass eine irrende Leitungsspitze die ganze Kirche in die Irre führt. Sie fördert eine Kultur des gemeinschaftlichen Diskurses, die dem evangelischen Verständnis der Bibel entspricht: Im Dialog zwischen dem Wort der Bibel und der je eigenen Erfahrung ist miteinander auszuloten, wie die Botschaft der Bibel heute zu verstehen und zu leben ist.

 

Über die Erinnerung an diese Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit hinaus ist ein Rückgriff auf die klassische reformatorische Bestimmung des Kirche-Seins im VII. Artikel der Confessio Augustana weiterführend: „Es wird auch gelehret, daß alle Zeit musse ein heilige christliche Kirche sein und bleiben, welche ist die Versammlung aller Glaubigen, bei welchen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakrament lauts des Evangelii gereicht werden. Dann dies ist gnug zu wahrer Einigkeit der christlichen Kirchen, daß da einträchtiglich nach reinem Verstand das Evangelium gepredigt und die Sakrament dem gottlichen Wort gemäß gereicht werden. Und ist nicht not zur wahren Einigkeit der christlichen Kirche, daß allenthalben gleichformige Zeremonien, von den Menschen eingesetzt, gehalten werden.“[11]

 

Die Bestimmungen des Augsburger Bekenntnisses eröffnen eine große Freiheit sowohl hinsichtlich der gottesdienstlichen wie der verfassungsrechtlichen Gestaltung der Kirche. Diese Freiheit wird jedoch inhaltlich bestimmt – und zuweilen begrenzt! – durch die Einsichten der III. Barmer These. Beide Texte zusammengenommen eröffnen ein Spannungsfeld zwischen struktureller Freiheit einerseits und der Verantwortung für eine zweckdienliche, d.h. die Bezeugung des Evangeliums fördernde Gestaltung dieser Strukturen andererseits. Somit enthalten CA VII und Barmen III in ihrer Beziehung zueinander geradezu eine gemeinevangelische Ekklesiologie in nuce.

 

Dieses Spannungsfeld kann zu manchen Überlegungen zur künftigen Gestaltung der EKD anregen.

 

 

III.

 

Im Blick auf die künftige Gestalt der EKD gilt es eine Richtungsentscheidung zwischen zwei Optionen zu fällen: Entweder entwickelt sich die EKD tatsächlich hin zu einer Bundeskirche und verwirklicht die in ihrer Grundordnung konstatierte „Gemeinschaft von Kirchen“ auch sichtbar, oder aber die föderale Struktur der EKD wird nicht nur beibehalten, sondern gezielt weiter ausgebaut. Für beide Tendenzen gibt es eine Reihe guter Gründe.

 

a) Bundeskirche

 

Die Entwicklung der EKD hin zu einer Bundeskirche könnte an die vielfältigen Bemühungen der vergangenen Jahre anknüpfen, die Rechtssetzung in den Gliedkirchen in bestimmten Bereichen zu vereinheitlichen. Darüber hinaus wäre zu klären, welche Kompetenzen die einzelnen Landeskirchen an die EKD abtreten können. Dieser Aspekt der Zentralisierung ist in sich ambivalent: Die zentrale Wahrnehmung bestimmter Aufgaben durch die EKD ist praktisch unbestritten, wie sich exemplarisch am ehemaligen „Kirchlichen Außenamt“, der heutigen „Hauptabteilung IV“ des Kirchenamts, zeigen lässt. Die zentrale Wahrnehmung anderer Aufgaben hingegen hat bisher geradezu traditionell den Widerspruch einzelner Landeskirchen provoziert.

 

Die Autonomie der Landeskirchen in Lehre und Leben, aber auch hinsichtlich der Finanzen ist auf dem Weg hin zu einer Bundeskirche kritisch zu überprüfen. Eine entwickelte Bundeskirche, in der wesentliche gesamtkirchliche Aufgaben zentral wahrgenommen werden, die gegenwärtig noch die Landeskirchen selbst verantworten, könnte (und müsste) gleichwohl über eine regionalisierte Struktur verfügen. Ist es völlig undenkbar, dass diese sich zunächst, wenn auch nicht ausschließlich[12] an den Grenzen der Bundesländer orientiert, deren Fortbestand – als Ergebnis der Föderalismusdiskussion in Deutschland – auf längere Zeit unantastbar erscheint? Dass eine solche Regionalisierung neue Impulse für die Diskussion um die Kooperation und Fusion von Landeskirchen geben würde, versteht sich von selbst.

 

Schon heute spielt die Rolle des Vorsitzenden des Rates der EKD in der Öffentlichkeit eine ungleich größere Rolle als die der Bischöfe, Präsides oder Kirchenpräsidenten der einzelnen Gliedkirchen. Man mag über dieses Phänomen der Mediengesellschaft denken wie man will – an dem öffentlichen Bedürfnis nach einer den Protestantismus repräsentierenden Stimme kommt man nicht vorbei. Innerhalb des Konzepts einer Bundeskirche müss­te zumindest die Überlegung gestattet sein, ob das Amt des EKD-Rats­vorsitzen­den nicht im Sinne eines „Erzbischofsamtes“ ausgestaltet werden kann. Mögliche Vorbild für solch eine Konstruktion könnten die Verfassungen der Schwedischen Kirche und der Church of England bieten, in denen der Erzbischof als primus inter pares fungiert. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in beiden Verfassungen das Amt des Erzbischofs an eine bestimmte Diözese (in Schweden Uppsala, in England Canterbury) gebunden und nicht zeitlich befristet ist. Sofern man es überhaupt wagt, in diese Richtung weiterzudenken – und Denkverbote haben sich noch nie als nützlich erwiesen! –, würde sich der Sitz oder zumindest eine Repräsentanz des erzbischöflichen Amtes der EKD in Berlin nahelegen.

 

Es ist nicht zu verhehlen, dass das Modell einer Bundeskirche mit einem (auf Zeit?) gewählten Erzbischof an der Spitze den deutschen Protestantismus in einer Strukturanalogie zur römisch-katholischen Kirche erscheinen lassen könnte, zumal sich dann die Landeskirchen eher als Diözesen einer Gesamtkirche verstehen müssten. Wäre das aber bedenklich, wenn andererseits das synodale Grundprinzip der Evangelischen Kirche durch die komplementäre Stärkung einer Gesamtsynode ausgebaut würde? In vielen Partnerkirchen Afrikas und Asiens gibt es dafür Beispiele. Und wer schon allein in der Titulatur „Erzbischof“ rekatholisierende Tendenzen erblickt, mag dieses Modell mit einem „Leitenden Bischof“ an der Spitze durchspielen, wie es die Verfassung der VELKD kennt[13].

 

Schwerer als diese Bedenken wiegt allerdings der Blick auf die normative Kraft des Faktischen: Der dafür notwendige Verzicht auf Autonomie seitens der Landeskirchen ist gegenwärtig wohl kaum zu erwarten, so dass der Gedanke einer einheitlich strukturierten Bundeskirche einstweilen Zukunftsmusik – wenn überhaupt! – bleiben wird.

 

b) Kirchenbund

 

Die zweite Alternative besteht darin, die föderale Struktur der EKD nicht nur beizubehalten, sondern bewusst zu nutzen und auszubauen – in Analogie zur föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland mit ihren Bundesländern. Bei einer Entwicklung in diese Richtung wären eine klare Kompetenzzuordnung und –erweiterung von EKD-Synode und Kirchenkonferenz ein vorrangiger Schritt. Dazu gehört auch die Etablierung eines Zwei-Kammer-Systems, das für einen Ausgleich zentraler und regionaler Interessen sorgt. In diesem Modell würde sich die Frage nach Anzahl und Größe der Landeskirchen ebenfalls stellen.

 

Angesichts der regional durchaus differenzierten Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland böte eine föderal strukturierte evangelische Kirchenlandschaft die Chance zu einer klaren Profilierung der einzelnen Landeskirchen. Das würde die Notwendigkeit einer zentralen Repräsentationsfigur wie des EKD-Ratsvorsitzenden nicht obsolet machen. Im Gegenteil: Sie wäre gerade unter dem Aspekt der Öffentlichkeitswirkung zu forcieren. Aus der Außenperspektive würden sich Kirchenbund und Bundeskirche erheblich weniger unterscheiden, als man es aus der Innensicht heraus meinen könnte.

 

Will man wirklich eine durchgreifende Strukturreform – und nicht bloß die Wahrung des gegenwärtigen Bestandes –, dann erscheinen zumindest Schritte in Richtung auf eine solche enge Föderation, die sich der Stärkung der EKD als gemeinsamer Kirche verpflichtet weiß, unumgänglich!

 

c) UEK und VELKD

 

Im Blick auf beide diskutierten – und zu diskutierenden! – Optionen stellt sich zugleich die Frage nach der Zukunft von VELKD und UEK. Das so genannte „Verbindungsmodell“ führt – nicht nur räumlich – zu einer größeren Nähe der beiden Organisationen zur EKD. Unabhängig von der weiteren Entwicklung der EKD erscheint es wünschenswert, dass sich sowohl die VELKD als auch die UEK – im besten Sinne des Wortes – allmählich erübrigen.

 

Die UEK hat dieses Ziel explizit in ihrem Gründungsvertrag formuliert, wenn es in § 7 heißt: „Jeweils ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit wird die Vollkonferenz prüfen, ob die Verbindlichkeit des gemeinsamen Lebens und Handelns innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland so weit verwirklicht worden ist, dass ein Fortbestand der Union in ihrer bisherigen Form entbehrlich ist.“[14] Kontraproduktiv wirken auf diesem Hintergrund alle Bestrebungen einer Rekonfessionalisierung – und sei es auch nur in der Betonung eines Gegensatzes von lutherischen und unierten Kirchen!

 

Die VELKD ihrerseits wäre gerade unter Hinweis auf die durch CA VII eröffnete Gestaltungsfreiheit der Ordnung der Kirche zu ermutigen, weitere Schritte in die gemeinsame EKD zu gehen.

 

 

IV.

 

Strukturdiskussionen, wie sie gegenwärtig auf vielen kirchlichen Ebenen geführt werden, kosten Zeit, Kraft und Geld. Sie müssen offen und gewissenhaft geführt werden, dann aber auch in einem vertretbaren Rahmen zu einem Ergebnis kommen. Gegenwärtig bietet sich den Landeskirchen wie der EKD die Gelegenheit, die Debatte um die sichtbare Gestalt des Protestantismus in Deutschland zu einem Zeitpunkt zu führen, an dem viele Optionen offen sind. Es ist zu wünschen, dass diese Gelegenheit genutzt wird, um Reformen in freier Entscheidung zu treffen – allein an dem Kriterium orientiert, inwieweit die präferierte kirchliche Organisationsform die bessere Gewähr bietet, die Bezeugung des Evangeliums zu ermöglichen. Denn darum geht es zuerst und zuletzt bei allen Strukturreformen!

 

 

Der Autor Dr. Martin Hein ist Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, Vorsitzender des Vorstands der FEST in Heidelberg, Mitglied im Zentralausschuss des Ökumenischen Rates der Kirchen und seit 2005 Honorarprofessor in Kassel. Er studierte Rechtswissenschaften und der Evangelischen Theologie in Frankfurt/Main, Marburg und Erlangen und war danach unter anderem Pfarrer in Grebenstein, Studienleiter am Evangelischen Predigerseminar in Hofgeismar und Dekan in Kassel.

  



[1] Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13.7.1948, zuletzt geändert am 10.11.2005, Artikel 1(1).

[2] Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 01.11.1978, zuletzt geändert am 18.10.2005, Art. 1(2).

[3] Grundordnung der Union Evangelischer Kirche in der EKD vom 12.04.2003, zuletzt geändert am 16.05.2006, Art. 1(4).

[4] Herbert Claessen: Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Kommentar und Geschichte, hg. v. Burkhard Guntau, Stuttgart, 2007, 98.

[5] Ebd., 111.

[6] Zitiert nach: Ebd., 119.

[7] Vgl. die ebd., 125 zitierten Passagen.

[8] Zitiert nach: ebd., 134.

[9] Ebd., 100.

[10] Die Barmer Theologische Erklärung. Einführung und Dokumentation, hg. v. Alfred Burgsmüller und Rudolf Weth, Neukirchen-Vluyn 51993, 38.

[11] BSLK 61,2-16.

[12] Vgl. die am 1. Januar 2009 durch Fusion der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-lutherischen Kirche in Thüringen entstehende Evangelische Kirche in Mitteldeutschland sowie die Bestrebungen, eine so genannte evangelische „Nordkirche“ zu bilden.

[13] Vgl. Art. 12 (1) Satz 1: „Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin ist der oder die erste Geistliche der Vereinigten Kirche“, sowie Art. 14 (1) Satz 1: „Mit der Annahme der Wahl übernimmt der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin den Vorsitz in der Kirchenleitung und in der Bischofskonferenz.“

[14] Vertrag über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen; Quelle: http://www.uek-online.de/download/Vertrag.pdf (Stand: 2. Mai 2008).

 

Qu. / Bild: EKKW